Es ist ein wiederkehrendes Ärgernis, das viele Wiesbadener auf die Palme bringt: Autokorsos, die hupend durch die Innenstadt ziehen und das längst nicht nur tagsüber. Ob nach einem Fußballspiel, bei Hochzeiten oder zu sonstigen Anlässen, viele lärmgeplagte Anwohner treibt die Frage um: Warum greift die Stadt nicht ein? Und warum gibt es nicht zumindest ab 22 Uhr eine klare Grenze, wenn die Nachtruhe gilt?
Die Antwort ist komplexer, als viele vermuten, und hat weniger mit mangelndem Willen als mit rechtlichen Grenzen zu tun.
Das Problem mit dem Hupen
Grundsätzlich ist unangebrachtes Hupen eine Ordnungswidrigkeit. Doch die Krux an der Sache ist: Die Stadtpolizei muss den Verstoß selbst beobachten, um eine Verwarnung aussprechen zu können. Ein Anruf eines genervten Anwohners reicht da nicht aus.
Und selbst wenn ein Beamter zur Stelle ist, hält sich die abschreckende Wirkung in Grenzen. Denn der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für missbräuchliches Hupen fünf Euro Strafe vor. Kommt es dadurch zu einer konkreten Störung oder Belästigung anderer Personen, werden zehn Euro fällig.
Laut Stadtverwaltung gehen Beschwerden über unnötige Hupaktionen beim Amt für Straßenverkehr und der Stadtpolizei nur selten ein. Das größte Ärgernis sind dabei nicht etwa Fußball-Fans, sondern die sommerlichen Hochzeitskorsos, ein Phänomen, das die Behörden ausdrücklich als Hauptquelle der Lärmbeschwerden benennen.
Die 22-Uhr-Grenze in Theorie und Praxis
Theoretisch greift ab 22 Uhr die gesetzliche Nachtruhe. In der Realität nützt das wenig, wenn ein spontaner Korso durch die Stadt fährt und längst weitergezogen ist, bevor eine Streife eintrifft. Mobile, sich ständig bewegende Verkehrsteilnehmer lassen sich schlicht schwerer kontrollieren als eine stationäre Lärmquelle.
Die Stadt kann also nicht einfach ab 22 Uhr „eingreifen". Sie kann nur Bußgeldbescheide für Verstöße ausstellen, die die Polizei tatsächlich aufdeckt. Und genau hier liegt die Kluft zwischen den berechtigten Anliegen der Anwohner und dem, was rechtlich machbar ist.
Wann die Polizei eingreift
Tatsächlich schreitet die Polizei sehr wohl ein, allerdings meist dann, wenn es gefährlich wird. Jüngstes Beispiel ist ein Autokorso nach einem Fußballspiel der deutschen Nationalmannschaft, der in Wiesbaden die Rheinstraße blockierte. Die Beamten regelten den Verkehr. Hinzu kam, dass Pyrotechnik gezündet wurde, ein gefährliches Detail, das die Situation von einem Lärmproblem zu einer Sicherheitsfrage machte.
Ein anderes Beispiel ist ein Hochzeitskorso mit rund 20 Fahrzeugen, der im April letzten Jahres andere Verkehrsteilnehmer auf der A66 bei Wiesbaden genötigt und gefährdet hat. Die Polizei konnte den Korso schließlich im Bereich des Amöneburger Kreisels stoppen. Gegen die verantwortlichen Fahrer wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet (wir berichteten).
Solche Aktionen zeigen, dass die Einsatzkräfte durchaus eingreifen, aber typischerweise dort, wo Verkehrsbehinderungen, Gefährdungen oder Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung im Spiel sind. Reines Hupen rechtfertigt diesen Aufwand selten.
Bundesweite Sonderregelungen für die WM
Mit der laufenden Fußball-Weltmeisterschaft hat das Thema zusätzliche Brisanz gewonnen. Rein rechtlich gesehen sind Autokorsos nach der Straßenverkehrsordnung wegen „unnötigen Lärms“ und „unnützen Hin- und Herfahrens“ verboten. Bei friedlichen Großereignissen wie Fußballturnieren wendet die Polizei jedoch „pflichtgemäßes Ermessen“ an. Solange die Feiern friedlich bleiben, wird das kurzzeitige Phänomen in der Regel toleriert.
Stadt und Polizei haben im Vorfeld klare Spielregeln für Public-Viewing-Veranstaltungen kommuniziert. Dabei wird die Nachtruhe oft offiziell nach hinten verschoben (teilweise bis Mitternacht). Da die Spiele oft erst spät angepfiffen werden, verlagert sich auch die feiernde Menge zeitlich nach hinten. Auch hier gilt: Korsos sind erlaubt, solange niemand gefährdet, der Verkehr nicht blockiert und keine Pyrotechnik gezündet wird. Die Polizei begleitet das Geschehen und schreitet ein, wenn geltende Verkehrsregeln missachtet und Grenzen überschritten werden.
Die hessische Polizei betont jedoch, dass das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ab Mitternacht schrittweise stärker gewichtet wird als das gesellschaftliche Interesse am Feiern. Für lärmgestresste Anwohner ist das ein schwacher Trost. Wer sich gestört fühlt, dem bleibt vor allem eines: den Vorfall melden, und zwar noch während er stattfindet.