Mit der neuen „Haus des Cannabis“-Filiale wurde im Februar die erste Wormser Cannabis-Lounge in der ehemaligen „Rheingold“-Apotheke eröffnet. Das besondere am Konzept der Lounge: Man darf Cannabis dort nicht nur rauchen sondern auch bestellen. Zuerst berichtet die Wormser Zeitung.
So funktioniert das „Haus des Cannabis“
„Im Haus des Cannabis dreht sich alles darum, dir einen sicheren, entspannten Ort zu bieten, um medizinisches Marihuana zu genießen“, heißt es auf der Website der Cannabis-Kette. Es werde ein „Chill-Space“ geboten, in dem man medizinisch verschriebenes Marihuana bestellen und rauchen könne. Auch Kaffee und Snacks würden verkauft.
Die Bestellung laufe in vier Schritten ab. Zuerst müsse man sich auf der Website oder im Geschäft registrieren und dazu ein Formular ausfüllen. Dieses werde dann von einem Arzt geprüft und genehmigt. Im Anschluss könne man die gewünschten Cannabissorten und -mengen auswählen. Die Kunden können sich das Marihuana dann entweder nach Hause oder in die Lounge liefern lassen und „entspannt“ den bestellten Stoff rauchen.
Voraussetzungen für die Bestellung
Da nur legales, medizinisches Cannabis konsumiert werden dürfe, müsse man im Lauf der Bestellung medizinische Angaben machen. Bei chronischen Schmerzen, Multipler Sklerose und ADHS wird Cannabis häufig verschrieben. Unter anderen kann Cannabis auch bei Kopfschmerzen, Schlaf-, Angst- oder Zwangsstörungen und bei Krankheiten wie Rheuma und Asthma verschrieben werden. Ausgeschlossen vom Verkauf sind in der Regel Personen, die an Herzerkrankungen und psychischen Erkrankungen leiden. Auch die Einnahme von Medikamenten, die mögliche Wechselwirkungen bei Marihuana-Konsum erzeugen könnten, schließt einen Kunden vom Verkauf aus.
Der Konsum von Cannabis nach den gesetzlichen Bestimmungen sei aufgrund einer Gaststättenkonzession der Stadt möglich, so die städtische Pressestelle gegenüber der Wormser Zeitung. Die Polizei klassifiziere das „Haus des Cannabis“ als „Raucherkneipe, die auf ärztliches Rezept in einer Online-Apotheke bestelltes Cannabis ausgebe“. Daher stelle dies keinen Straftatbestand dar.