Molotow-Cocktail in Wormser Wohnhaus geworfen: Neue Details bekannt

Aktuell laufen die Ermittlungen gegen einen 38-Jährigen, der im Juli einen Brandsatz in ein Wormser Wohnhaus geworfen haben soll. Die Anklage lautet unter anderem „versuchter Mord“. Das sind die neuesten Erkenntnisse.

Molotow-Cocktail in Wormser Wohnhaus geworfen: Neue Details bekannt

Knapp zwei Monate nach dem Brandsatz-Angriff auf ein Wohnhaus in Worms dauern die Ermittlungen weiter an. Wie die Staatsanwaltschaft Mainz gegenüber der Wormser Zeitung (WZ) mitteilt, sitzt der 38-jährige Tatverdächtige derweil weiterhin in Untersuchungshaft.

Der Mann soll am 26. Juli einen Molotow-Cocktail durch das offene Fenster eines Wohnhauses in der Alzeyer Straße geworfen haben. Glücklicherweise explodierte der Brandsatz nicht und die Bewohner konnten ihn wieder nach draußen werfen. Dort brach dann auf dem Gehweg ein Feuer aus. Verletzt wurde bei dem Angriff niemand. Einen Tag später nahm die Polizei den Verdächtigen in seiner Wohnung fest, seitdem sitzt er in U-Haft. Der Vorwurf: versuchter Mord und schwere Brandstiftung (wir berichteten).

Verdächtiger schweigt zu Vorwürfen

Laut WZ hat sich der Beschuldigte bislang noch nicht zu den Vorwürfen geäußert. Die Ermittler gingen aktuell davon aus, dass der Grund für die Tat „in der persönlichen Beziehung der Beteiligten zu sehen“ sei, so Oberstaatsanwalt Alexander Fassel gegenüber dem Blatt. Fest stehe das aber noch nicht.

Um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, würden die Ermittler jetzt mehrere sichergestellte Mobiltelefone auswerten. Auch ein Gutachten zum Brandort soll Aufschluss über das genaue Geschehen geben. Zeugen hätten sich auf einen Aufruf der Polizei hin bislang nicht gemeldet. Sie würden nach wie vor gebeten, sich bei der Mainzer Kriminalpolizei unter der Telefonnummer 06131-653633 zu melden.

Der Tatverdächtige sitze weiterhin in U-Haft, weil laut Staatsanwaltschaft dringender Tatverdacht bestehe. Außerdem beuge man damit seiner Flucht vor und wolle verhindern, dass er Tatumstände verschleiere. Sollte die Untersuchungshaft länger als sechs Monate andauern, muss das Oberlandesgericht den Fall noch einmal gesondert prüfen.