Wiesbadener Rheinufer: Gericht erklärt „schwimmende Terrasse“ als unzulässig

Ein Restaurantbetreiber wollte am Ufer von Mainz-Kastel eine „schwimmende Terrasse“ errichten. Erst machte ihm die Stadt Wiesbaden und nun das Verwaltungsgericht einen Strich durch die Rechnung.

Wiesbadener Rheinufer: Gericht erklärt „schwimmende Terrasse“ als unzulässig

„Die Errichtung eines Pontons auf dem Rhein ist unzulässig“ – so lautet das Urteil des Wiesbadener Verwaltungsgerichts vom 11. März, das am 1. April bekannt geworden ist.

Demnach sei der Gastronomiebetrieb im Außenbereich baurechtlich unzulässig. Geklagt habe ein Unternehmer, der am Wiesbadener Rheinufer in Mainz-Kastel bereits ein Restaurant betreibe. Er wolle seine Bewirtungsfläche vergrößern, auf eine Fläche von 23 Metern Länge und 11 Metern Breite. 108 Sitzplätze waren geplant. Zudem sollte die Anlage künftig als schwimmende Anlegestelle für Schiffe dienen. Diese Pläne soll die Stadt Wiesbaden abgelehnt haben, da sie nicht dem Flächennutzungsplan entsprochen habe.

Bauvorhaben verstößt gegen Flächennutzungsplan

Das Gebiet sei als „Grünfläche – Grünanlage Bestand“ auf dem Land ausgewiesen, auf dem Wasser als „Wasserfläche – Bestand“. Außerdem befinde sich die geplante Außengastronomie im Landschaftsschutzgebiet, einem Vogelschutzgebiet sowie in der engeren Umgebung des festgesetzten Flora-Fauna-Habitats „Wanderfischgebiete im Rhein“.

Laut dem Gericht ist für die Errichtung des geplanten Pontons zwar keine Baugenehmigung notwendig. Gleichzeitig verstoße das Bauvorhaben aber gegen den Flächennutzungsplan, da es als Bewirtungsfläche auf dem Wasser genutzt werden soll. Zudem beeinträchtige es den Erholungswert der Wasserfläche sowie das Landschaftsbild.

So sei eine „schwimmende Terrasse“ auf dem Rhein „wesensfremd“, heißt es in dem Urteil. Anders sei die Situation bei dem ehemaligen Restaurantschiff. Und weiter: „Die durch den Ponton bewirkte Anwesenheit einer beträchtlichen Zahl von Menschen mit den damit einhergehenden Auswirkungen stelle sich als Störfaktor dar.“ Die geplante Betriebserweiterung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand.

Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht. Innerhalb eines Monats kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden. Darüber müsste dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden.