Auf Gehwegen parken, das ist auch in Wiesbaden verboten – jedoch möglich, sofern Hinweisschilder und Markierungen es ausdrücklich erlauben. Denn die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre hat vor allem in Straßen mit hohem Parkdruck dafür gesorgt, dass das Gehwegparken zur gelebten Praxis geworden ist. Kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, dass Anwohner von Behörden verlangen können, gegen illegal auf dem Gehweg geparkte Autos vorzugehen, sofern erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Konkret hatten drei Hauseigentümer aus Bremen Klage dagegen eingereicht, dass Fahrzeuge regelmäßig verbotswidrig vor deren Häusern auf dem Gehweg parkten. Diese Eigentümer beantragten bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass Maßnahmen ergriffen werden, dieses Gehwegparken zu verhindern. Denn zugeparkte Gehwege bedeuteten immer auch Einschränkungen für Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und radfahrende Kinder unter acht Jahren.
Nach langem Rechtsstreit stellte das Bundesverwaltungsgericht jetzt fest, dass nicht zwangsläufig jedes rechtswidrig abgestellte Auto bei Beschwerden eines Anwohners sofort abgeschleppt werde. Es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Behörden zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittele, in denen auf Gehwegen geparkt wird, dann die Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiere und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetze.
So reagiert die Stadt auf das Urteil
Auf Anfrage von Merkurist teilt die Wiesbadener Stadtverwaltung mit, dass bislang eine Mitteilung vom Bundesverwaltungsgericht zum Urteil vom 06. Juni 2024 (BVerwG 3 C 5.23) herausgegeben worden sei, die Ausfertigung des Urteils jedoch noch nicht zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund könne nur eine vorläufige Einschätzung vorgenommen werden.
Generell wolle die Stadt nicht auf ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen setzen. Vielmehr würden bei allen Einzelfällen, wie zum Beispiel der Neuordnung des ruhenden Verkehrs rund um den Zietenring, einvernehmliche Lösungen gesucht, die die Interessen aller Beteiligten weitgehend berücksichtigen. Diese Vorgehensweise sei bürgernah und habe sich über Jahre bewährt. „Dabei weisen wir auch darauf hin, dass bei jeder Neuordnung des ruhenden Verkehrs, viele (größtenteils illegale) Parkplätze verloren gehen“, so die Verwaltung. Nichtsdestotrotz hätten natürlich auch die Fußgänger ein Anrecht darauf, die Gehwege ohne Einschränkung nutzen zu können.
Dem trage man bei Beschwerden oder Wünschen aus den Ortsbeiräten auch Rechnung und ordne in begründeten Fällen in enger Zusammenarbeit mit dem Tiefbau- und Vermessungsamt gegebenenfalls den ruhenden Verkehr neu. Für die Kontrolle seien dann die Parkraumüberwachung und die Stadtpolizei zuständig, die nach den vorhandenen personellen Ressourcen Streifengänge im Stadtgebiet durchführt. Bei diesen „Regelstreifen“ würden auch eingehende Beschwerden über verbotswidriges Gehwegparken abgearbeitet. „Bei diesen Kontrollen werden alle vor Ort verbotswidrig geparkten Fahrzeuge kostenpflichtig verwarnt und gegebenenfalls auch abgeschleppt“, so die Verwaltung. An dieser Vorgehensweise ändere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts.
Dass die Stadt Wiesbaden hart gegen Gehwegparker vorgehen kann, hat sie bereits in diesem Jahr bewiesen, als in der einer Nacht an die 240 Strafzettel an Autofahrer verteilt hat: