Werden auf der Weinwoche regelmäßig „Millionenbeträge“ an der Steuer vorbeigemogelt? Diesen Verdacht hatten einige Merkurist-Leser, die sich beim Weinkauf auf dem Fest wunderten, dass die Stände über keine Registrierkasse verfügten. Dabei besteht doch für Unternehmen im Einzelhandel, Gastronomiebereich und Dienstleistungssektor eine Kassenpflicht. „Wie kontrolliert das Finanzamt ohne die Belegausgabe?“, fragt sich daher ein Leser.
Tatsächlich sehe das „Kassengesetz“ aus dem Jahr 2016 nicht vor, dass sich alle Unternehmen verpflichtend eine Registrierkasse anschaffen müssen. Wie die Pressestelle im Hessischen Finanzministerium auf Merkurist-Anfrage erklärt, bestehe demnach keine Pflicht, elektronische Registrierkassen zu verwenden. „Es ist weiterhin erlaubt, sich in seinem Geschäft oder auch in Marktständen für eine offene Ladenkasse zu entscheiden“, so die Pressestelle. Auch könnten Verkäufer, die eine Registrierkasse nutzen, auf eine offene Ladenkasse umstellen. Dabei spiele es keine Rolle, welcher Branche der Betrieb zugehöre – ob es also beispielsweise ein festes Ladengeschäft oder ein Marktstand ist.
„Bonpflicht“ nur bei elektronischen Kassen
Sobald der Verkäufer jedoch eine elektronische Kasse verwendet, müsse diese mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Hier greift dann auch die „Bonpflicht“: „Für jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg erstellt und dem Kunden die Mitnahme ermöglicht werden“, heißt es von Seiten des Finanzministeriums. Halte man sich nicht an die Vorschriften, würde ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro anfallen.
Doch auch Betreiber, die eine „offene Ladenkasse“ nutzen, müssen ihre Einnahmen nachweisen, indem sie die „steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen“, so die Ministeriums-Pressestelle. Das bedeutet: „Sämtliche Geschäftsvorfälle – und somit auch Barzahlungen – müssen vollständig, richtig, geordnet, unveränderbar und grundsätzlich auch einzeln in ihren Kassenbüchern festhalten werden.“ Nur so könnten die Finanzämter sie bei Bedarf überprüfen.
Eine Ausnahme von dieser Aufzeichnungspflicht einzelner Beleg gibt es jedoch, und die gilt für Betreiber, die offene Ladenkassen benutzen und Waren „an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“ verkaufen, die zudem mit Bargeld zahlen. Darunter zählen zum Beispiel Marktstände – aus „Zumutbarkeitsgründen“, so das Finanzministerium.
Wie genau die Einnahmen letztendlich hier kontrolliert werden, beantwortet das Ministerium nicht genau. Die Hessische Verwaltung sei jedenfalls „bestrebt, durch eine angemessene Prüfungsdichte auch hier einen ordnungsgemäßen Steuervollzug sicherzustellen“. Darunter zählen dann etwa Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen und Kassen-Nachschauen.