Gericht kippt Wasserverbrauchsteuer in Wiesbaden

Wiesbaden will mit einer Steuer auf Wasserverbrauch den Haushalt stärken und zum Wassersparen anregen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht.

Gericht kippt Wasserverbrauchsteuer in Wiesbaden

Die Stadt Wiesbaden darf keine Wasserverbrauchsteuer einführen. Diese sei rechtlich nicht zulässig, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und wies die Klage der Landeshauptstadt zurück.

Zuvor hatte die Kommunalaufsicht des Innenministeriums die von der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschlossene Wasserverbrauchsteuer im Mai 2024 gestoppt. In der 300.000-Einwohner-Kommune sollte demnach neben den Wassergebühren eine Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter Wasser schon ab dem ersten Liter erhoben werden. Die Steuer wurde unter anderem mit dem Ziel eingeführt, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.

Stadt klagte zunächst erfolgreich

Die Kommunalaufsicht argumentierte dagegen: Um einen sparsameren Umgang mit Wasser zu erreichen, gebe es im Wasserrecht mehrere Möglichkeiten. Eine Wassersteuer werde dort aber anders als Gebühren nicht genannt. Zudem dürfe die Stadt mit Wassergebühren keinen Gewinn erzielen, sondern nur die Kosten decken. Eine Wasserverbrauchsteuer treffe insbesondere einkommensschwache Haushalte über der Grenze zum Bezug von finanzieller staatlicher Hilfe.

Dagegen hatte die Stadt Wiesbaden erfolgreich geklagt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte vor gut einem Jahr, der Umstand, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige.

Die geplante Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer sei hoch genug für Lenkungseffekte, ohne zu einer «erdrosselnden Wirkung» zu führen. Dass sie einkommensschwache Haushalte oberhalb der sogenannten Transfergrenze stärker treffe als andere, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall. Mit Blick auf die angestrebte Einsparung von Wasser verwies das Gericht damals zudem auf Trockenheitsphasen auch infolge des Klimawandels.

Gericht: Steuer verstößt gegen Kostendeckungsprinzip

Gegen die Entscheidung hatte das Land Hessen Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Mit Erfolg: Die Kasseler Richter führten aus, dass Städte und Kommunen zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung hätten. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße.

Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke in diesem Fall aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete.

Zudem, so das Gericht, sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das Gericht keine Revision gegen das Urteil zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist aber die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Kassel (dpa/lhe)