Weil die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden den Grenzwert von 100 überschritten hat, treten am Freitag (3. September) neue Corona-Regeln in Kraft. Eigentlich sind die neuen Regeln im Eskalationskonzept des Landes vorgegeben. Wie die Stadt am Mittwoch mitteilt, wird sie aber ähnlich wie andere Städte nicht alle darin festgelegten Regeln umsetzen. Stattdessen orientiert sich die neue Allgemeinverfügung an den Vorgaben in Frankfurt. Dort liegt die Inzidenz ebenfalls bei über 100.
„Dadurch soll ein kommunaler Flickenteppich bei den Corona-Regeln soweit wie möglich vermieden werden“, so die Stadt Wiesbaden in einer Mitteilung. Hinzu komme, dass das Land sein Konzept demnächst sehr wahrscheinlich überarbeiten müsse. „Aktuell spielt darin die Sieben-Tage-Inzidenz eine entscheidende Rolle. Das Bundeskabinett hat jedoch beschlossen, zukünftig die Pandemie anhand neuer Indikatoren zu bewerten.“ Wesentlicher Maßstab soll demnächst nicht mehr die Sieben-Tage-Inzidenz sein, sondern die Hospitalisierungsrate.
Folgende Regeln gelten ab Freitag:
3-G-Regel wird ausgeweitet
Man muss in folgenden Situationen geimpft, genesen oder getestet sein:
vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés, …), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte, …), Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten, Zusammenkünften, Fachmessen und Veranstaltungen.
Bei der Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Für den Zugang zu Prostitutionsstätten, Tanzlokalen, Diskotheken und Clubs reicht zudem ein Testnachweis mittels eines Antigen-Schnelltests nicht aus. Dort ist ein Test mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nötig.
Die 3G-Regel gilt nicht für Sportlerinnen und Sportler im Spitzen- und Profisport. Sie gilt auch nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder über sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind. Das heißt, dass diese Kinder keine Negativnachweise benötigen.
Teilnehmerbegrenzung
Neue Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte: Es dürfen sich maximal 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen treffen. Geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit.
Das gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
Für private Treffen in Privaträumen, zum Beispiel in der eigenen Wohnung, gibt es keine Einschränkungen, aber die dringende Empfehlung, auch dort die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Ab einem Treffen mit 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.
Maskenpflicht
Eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbare Maske) gilt auch für Personal in Alten- und Pflegeheimen, das nicht vollständig geimpft oder genesen ist.
Die FFP2-Pflicht gilt außerdem bei körpernahen Dienstleistungen, insbesondere bei Friseurbesuchen oder in Nagelstudios.
Außerdem besteht eine Maskenpflicht (medizinische Maske) in Schulen im Präsenzunterricht (auch am Sitzplatz), in Geschäften, im ÖPNV, sowie in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Beispielsweise wenn man in einer Schlange wartet.
Ausnahmen
Die Vorgaben zu Personenzahlen und der 3-G-Regel gelten in einigen Ausnahmen nicht. Zum Beispiel bei Zusammenkünften von Personen aus beruflichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen (Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notartermine, Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, …). Sie gelten auch nicht für den Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, für die ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept besteht sowie die Durchführung von Prüfungen (insbesondere Staats- und Laufbahnprüfungen). Weitere Ausnahmen gelten für Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen.
Anders als im hessischen Konzept vorgesehen wurden in folgenden Bereichen keine Verschärfungen angeordnet: Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum und im Groß- und Einzelhandel. Die Stadt habe das Sozialministerium darüber informiert. Sollte das Ministerium anordnen, dass das Konzept des Landes umgesetzt wird, sei eine Allgemeinverfügung bereits vorbereitet.