Hessen lockert: Ab heute (22. Juli) treten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz bei unter 35 liegt, Lockerungen in Kraft. In Wiesbaden liegt der Wert aktuell bei 28,7 – damit gelten die folgenden Lockerungen ab sofort auch hier.
Veranstaltungen ab 25 Personen
Veranstaltungen können auch ohne Genehmigung wieder mit mehr Teilnehmern stattfinden. In geschlossenen Räumen wird die Obergrenze von 250 auf 750 Teilnehmer angehoben. Im Freien sind künftig 1500 möglich. Bisher durften nur 500 Personen teilnehmen. Geimpfte und Genesene zählen bei dieser Zahl nicht mit. Größere Veranstaltungen bleiben aber genehmigungspflichtig.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen entfällt die Testpflicht, wenn nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (einschließlich geimpfter und genesener Personen) eingelassen werden. Bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen müssen die Kontaktdaten außerdem nur noch bei gastronomischen Angeboten erfasst werden.
Großveranstaltungen
Hessen übernimmt die Regelungen für Großveranstaltungen, die von den Chefs der Staatskanzleien vereinbart wurden. Demnach ist ab einer Zuschauerzahl von 5000 eine 50-prozentige Auslastung zulässig, maximal jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher.
Clubs und Discotheken
Tanzveranstaltungen in Clubs und Discotheken sind auch weiterhin nur im Freien zulässig. Allerdings wird die Zugangsregelung gelockert. Ab Donnerstag darf eine Person je 5 Quadratmeter statt 10 Quadratmeter vor Ort sein.
Gastronomie
Die Testpflicht in der Innengastronomie wird aufgehoben. Die Maskenpflicht bis zum Sitzplatz bleibt aber bestehen.
Hotels und Übernachtungen
Bei touristischen Übernachtungen muss man bei Anreise weiterhin einen gültigen Nachweis vorlegen, dass man geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Die bisherige wöchentliche Testpflicht bei längeren Aufenthalten entfällt.
Bibliotheken und Archive
Die Maskenpflicht besteht nur noch bis zum Sitzplatz.
Die neue Corona-Verordnung gilt vorerst bis zum 19. August. Aber: Sobald die Inzidenz den Grenzwert von 35 überschreitet, gelten wieder die alten Regeln. Erst wenn sie dann fünf Tage in Folge wieder bei unter 35 liegt, darf wieder gelockert werden. Ausnahmen gibt es, wenn die gestiegene Inzidenz nachweislich auf ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen wie in einem Betrieb oder einer Einrichtung zurückzuführen ist.