Die 7-Tage-Inzidenz in Wiesbaden liegt bei weit über 100. Dementsprechend gelten außer den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln verschiedene Einschränkungen in der Stadt. An was ihr euch aktuell halten müsst, erfahrt ihr hier.
Kontaktbeschränkungen
Sowohl im privaten Bereich als auch zuhause darf sich ein Haushalt mit maximal einer weiteren Person treffen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Auch für Trauerfeiern gibt es Ausnahmen. Diese sind mit bis zu 30 Personen zugelassen, „um dem Bedürfnis nach einem angemessenen Rahmen zu entsprechen“. Auch während der Arbeit, bei der Teilnahme an Streiks, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Tätigkeiten oder behördlicher Termine gilt die Kontaktbeschränkung nicht.
Ausgangssperre
Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen - in dieser Zeit müssen die meisten Wiesbadener zuhause bleiben. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr darf man aber alleine spazieren oder joggen gehen. Es gelten aber auch Ausnahmen. Zwischen 22 und 5 Uhr morgens nach draußen gehen darf man, wenn
eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum besteht
es der Beruf notwendig macht
man unterstützungsbedürftige Personen, Minderjährige oder Sterbende betreuen muss
man sein Tier versorgen muss
Maskenpflicht
In den städtisch organisierten Ganztags- und Betreuungsangeboten müssen Betreuer und Kinder während der Betreuungszeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. In Bussen und Bahnen gilt für Fahrgäste eine FFP2-Pflicht (oder FFP3, KN95, N95). Und auch auf vielgenutzten öffentlichen Flächen muss man eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In der Innenstadt gilt die Pflicht von 10 bis 22 Uhr, im Bereich des Hauptbahnhofs ganztägig und rund um die Welfen- und Brunhildenstraße an Schultagen von 7 bis 16 Uhr. Hier seht ihr die genauen Bereiche:
Alkoholkonsumverbot
Der Konsum alkoholischer Getränke und der Alkoholverkauf zum Vor-Ort-Verzehr ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig verboten:
auf dem Gebiet des „Historischen Fünfecks“
im Kulturpark
auf dem Bahnhofsplatz 1-3 (Bahnhofsvorplatz) einschließlich der angrenzenden Bushaltestelle „Hauptbahnhof“ am Kaiser-Friedrich-Ring (Bussteig A)
in der Reisingeranlage und Herbertanlage
auf der Fläche des Warmen Damm (einschließlich der Straße Am Warmen Damm)
auf der Fläche des Bowling Green
auf dem Blücherplatz
auf dem Wallufer Platz
in den Nerotalanlagen
in der „Eleonoren Anlage“, das heißt der Rheinanlage in Mainz-Kastel und auf dem Gebiet in Biebrich bis zum Rhein, das begrenzt wird durch die Rheingaustraße beginnend ab der Straße Am Parkfeld bis zur Wilhelm-Kopp-Straße
am Schiersteiner Hafen. Das Gebiet wird begrenzt durch die Dieter-Horschler-Promenade, den Hafenweg entlang dem östlichen Hafenbecken sowie über die Bismarcksaue, deren Fläche komplett mit inbegriffen ist. Weiter geht der Bereich auf der Dyckerhoffbrücke, die Straße entlang dem Hafenbecken im Gebiet des Campingplatzes „Unterm Hafen“ und dem westlichen Hafenbecken bis zur Christian-Bücher-Straße. Auch übergehend in die Hafenstraße einschließlich dem gesamten Hans-Römer-Platz bis zurück zur Dieter-Horschler-Promenade gilt das Verbot.
Gastronomie
Restaurants sind zum Vor-Ort-Verzehr geschlossen. Sie dürfen aber Essen und Getränke ausliefern oder zum Abholen anbieten - zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist allerdings auch das untersagt.
Einzelhandel
Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr dürfen „Click & Meet“ anbieten. Unter Maskenpflicht, Personenbegrenzung und Abstandsregeln regulär geöffnet bleiben dürfen:
der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung
Getränkemärkte
Reformhäuser
Babyfachmärkte
Apotheken
Sanitätshäuser
Drogerien
Optiker
Hörakustiker
Tankstellen
Stellen des Zeitungsverkaufs
Buchhandlungen
Blumenfachgeschäfte
Tierbedarfsmärkte
Futtermittelmärkte
Gartenmärkte und der Großhandel
Freizeiteinrichtungen und Kultur
Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos (ausgenommen Autokinos), Theater und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können gegen Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Test-Ergebnisses besucht werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur angeboten werden, wenn sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Auch Friseure und Fußpfleger dürfen öffnen - Mitarbeiter und Kunden müssen aber FFP2-Masken tragen. Kunden müssen zudem einen negativen Corona-Test vorlegen, außer sie sind mindestens 14 Tage lang vollständig gegen das Virus geimpft.
Hotels
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Schulen
Schulen dürfen wieder in den Wechselunterricht gehen.
Kitas
Kitas sind wieder im Normalbetrieb - allerdings unter Pandemiebedingungen.