Seit Montag (29. Dezember) können Böller und Feuerwerkskörper im Supermarkt gekauft werden. Dennoch dürfen sie ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss mit hohen Geldstrafen rechnen.
Laut dem Bußgeldkatalog Hessen droht Menschen, die außerhalb dieser beiden Tage ein Feuerwerk der Kategorie 2 zünden, ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Wer einen nicht zertifizierten Knaller verwendet (etwa einen „Polen-Böller“) oder selbst herstellt, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Wird mit einem Feuerwerkskörper „Leib und Seele“ gefährdet oder eine „fremde Sachen von einem bedeutendem Wert“, könnte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Diese Verbotszonen gelten in Wiesbaden
Erlaubt sind generell nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2, die eine Registrierungsnummer und ein gültiges BAM- oder CE-Prüfzeichen tragen. Feuerwerk der Kategorie F2 darf nur von Personen über 18 Jahren im Freien gezündet werden.
Innerhalb der Stadt Wiesbaden gelten zudem Verbotszonen, an denen das Abbrennen von Böllern und Raketen an bestimmten Orten grundsätzlich verboten ist. Eine Sicherheitszone wird rund um das Bowling Green am Kurhaus in der Innenstadt eingerichtet. Die Zone umfasst unter anderem den Kaiser-Friedrich-Platz, die Wilhelmstraße zwischen Kureck und Burgstraße, die Sonnenberger Straße zwischen Kureck und Leberberg sowie das Gebiet rund um Wilhelmstraße, Kurhauskolonnaden, Kurhaus und Hessischem Staatstheater. Die Zugänge werden laut Stadt von einem privaten Sicherheitsunternehmen kontrolliert.
Zudem gelten laut Sprengstoffverordnung Böllerverbote in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen. Ebenso dürfen bei besonders brandempfindlichen Gebäuden keine pyrotechnischen Gegenstände gezündet werden. Auch hier können Verstöße geahndet werden.