Die Garage auf dem Grundstück, das Auto auf der Straße davor. Ein bekanntes Bild, nicht nur in Mainz. Denn viele nutzen die Garage nicht als Stellplatz für ihr Fahrzeug, sondern als Lagerraum. Doch das gefällt nicht jedem, der beispielsweise dringend einen Parkplatz sucht. Leser Andreas fragt nun: „Was tut Mainz gegen zweckentfremdete Garagen? Tausende Stellplätze sind als Lager- und Hobbywerkstatt verloren gegangen“.
In dicht besiedelten Städten wie Mainz sollen Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück jedenfalls den Parkdruck auf den öffentlichen Straßen mindern. Grundlage sind die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) und die Mainzer Stellplatzsatzung, wie die Stadt Mainz erklärt. Für alle Gebäude ist demnach festgelegt, wie viele Stellplätze vorgehalten werden müssen oder, wenn dies nicht möglich ist, wie hoch die Stellplatzabgabe ist. Der Bau von Garagen wird in der Landesbauordnung geregelt. Hier findet sich auch der Paragraph, in dem die Zweckentfremdung von Garagen definiert ist (Paragraph 47, Ziffer 9 der LBauO).
Garagen „zweckgebunden“
Ob die Bauherren ihre baurechtlich erforderlichen Stellplätze in Form von Garagen, Carports oder klassischen Stellplätzen herstellen, steht ihnen frei. Einschränkungen könnten sich allenfalls aus für Einzelfälle geltende baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ergeben, teilt die Pressestelle der Stadt Mainz mit.
Stellplätze müssen in der Regel auf dem Grundstück vorgehalten werden. Garagen entsprechen einem Stellplatz. Wer eine Garage bauen will, die größer als 50 Quadratmeter ist, muss den Bau beantragen – ab dem Zeitpunkt der Genehmigung dieses Baus ist die Garage „zweckgebunden“. Heißt: abgestellt werden darf ein zugelassenes Auto oder Motorrad und nicht benötigte Ersatzreifen, Werkzeug, geringe Mengen an Treibstoff. Sie dürfen laut Paragraph 47 Abs. 9 LBauO nicht zweckentfremdet werden.
Bis zu 50.000 Euro Strafe drohen
Geht das Garagentor auf und gibt den Blick frei auf Fahrräder, Sessel, Kartons mit irgendetwas darin, ist klar: in dieser Garage ist kein Platz mehr, um ein zugelassenes Auto oder Motorrad abzustellen. Das ist dann Zweckentfremdung und kann geahndet werden. Aber wie?
Zuständig für die Überwachung von baurechtlichen Vorschriften ist das Bauamt. „Regelmäßig erlangt das Bauamt durch anlassbezogene Ortsbegehungen oder durch Meldung von Bürger:innen Kenntnis von Zweckentfremdungen im Sinne des § 47 Abs. 9 LBauO“, schreibt die Mainzer Pressestelle. Verstöße können dem Bauamt gemeldet werden. Wird dieser dann formal festgestellt, ergreift das Bauamt die erforderlichen Maßnahmen: Mittels Anordnung kann die Beendigung der Zweckentfremdung gefordert werden. Wird die Anordnung nicht befolgt, können Zwangsgelder festgesetzt werden. Zwangsgelder (Bußgelder) von fünf bis 50.000 Euro (§ 64 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz) sind möglich.
Nutzungsänderung muss beantragt werden
Doch was machen Garagenbesitzer, die kein Auto mehr haben, dürfen diese ihre Garage „zweckentfremden“, zum Beispiel als Lagerraum? Das dürfen sie. Aber nur, wenn die Baugenehmigung geändert wird. Solange die Garage als baurechtlich notwendiger Stellplatz geführt wird, darf sie nicht zweckentfremdet werden. Wer seine Garage anders nutzen will, muss dies beantragen.
Ein anderer Aspekt ist der Versicherungsschutz. Wird eine Garage zweckentfremdet, kann die Versicherung im Schadensfall, beispielsweise bei einem Brand, die Zahlung verweigern, weil die Garage nicht ordnungsgemäß genutzt wurde.