Ein Langzeitstudent, der „sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgt“, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das teilt das Verwaltungsgericht Mainz am Montag, 5. Januar, mit.
Der Kläger, ein 50-jähriger Mann, hatte im März 2024 Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt studierte er bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. In seinem aktuellen Studium befand er sich im 14. beziehungsweise 15. Fachsemester. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag als rechtsmissbräuchlich ab, da der Mann sein Studium nicht ernsthaft betreibe.
Nachdem auch sein Widerspruch erfolglos blieb, zog der Mann vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Regelstudienzeit mehr als verdoppelt
Wohngeld in Anspruch zu nehmen sei missbräuchlich, wenn ein erwerbsfähiger Antragsteller es unterlasse, durch zumutbare Arbeit sein Einkommen zu erhöhen, so das Gericht. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe es in 26 Jahren Studienzeit nicht geschafft, die nötigen Leistungen zu erbringen.
Für seine aktuellen Studiengänge habe er die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man vier Urlaubssemester sowie drei „Freisemester“ wegen der Corona-Pandemie abziehe, sei die Regelstudienzeit überschritten, ohne dass ein Abschluss in Sicht sei. Gesundheitliche Gründe habe der Mann nicht belegt. Dass ihm früher bereits Wohngeld gewährt wurde, begründe keinen Anspruch auf eine weitere Bewilligung.