Ein Taxifahrer hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von 104.836,73 Euro Bargeld, das bei ihm sichergestellt wurde. Wie das Verwaltungsgericht Mainz in einer Meldung mitteilt, sei die Einziehung des Geldes durch das Landeskriminalamt rechtmäßig gewesen.
Das Bargeld wurde bei dem Mann während einer Wohnungsdurchsuchung gefunden. Diese stand im Zusammenhang mit Ermittlungen im Drogenmillieu. Das Geld befand sich in verschiedener Stückelung in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lag lose in seiner Wohnung. Obwohl die Ermittlungen gegen den Kläger eingestellt wurden, zog das Landeskriminalamt das Geld ein. Der Grund: Zweifel am Eigentum des Geldes. Der Mann konnte weder die Herkunft der großen Summe nachweisen noch einen plausiblen Verwendungszweck nennen, zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfügte.
Gericht von Geschichte nicht überzeugt
Der Kläger behauptete, ein Großteil des Geldes sei ein Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland. Den Rest habe er angespart, um ein Taxiunternehmen zu gründen oder einen Kiosk zu eröffnen. Diese Erklärung überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum über die angeblichen Darlehen keinerlei schriftliche Aufzeichnungen wie SMS oder E-Mails existierten und warum der Mann das Geld nicht auf ein Bankkonto eingezahlt habe.
Zudem habe es keine greifbaren Anhaltspunkte für ernsthafte Geschäftsideen gegeben. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die angeblichen Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können. Außerdem war dem Mann nicht einmal aufgefallen, dass die Behörden das Geld zunächst falsch gezählt hatten und von einem um 2.600 Euro geringeren Betrag ausgingen. Das Urteil vom 4. Dezember 2025 wurde am 17. März 2026 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt und ist damit rechtskräftig.