Seit Samstag (24. April) gilt auch in Mainz die Bundes-Notbremse. Diese regelt, dass Geschäfte bei einer Inzidenz von über 100 nicht für Kunden öffnen und lediglich einen sogenannten click&collect-Service (Abholung) anbieten dürfen. Dennoch gibt es auch einige Ausnahmen. Bestimmte Läden, wie zum Beispiel Supermärkte, Buchhandlungen und Drogerien, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Wie verhält es sich jedoch bei Wettbüros?
Was sagt die Corona-Bekämpfungsordnung?
Schaut man in die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz dann stellt man fest, dass Wettannahmestellen eigentlich nicht öffnen dürften. Dort heißt es unter Paragraf 11 „Freizeit“, dass unter anderen Freizeitparks, Spielhallen, aber auch „Wettvermittlungsstellen“ geschlossen sind. Doch schon im Absatz danach wird diese Regelung aufgehoben. So heißt es, dass „Wettvermittlungsstellen kurzzeitig zur Wettabgabe betreten werden“. Allerdings müssen die Betreiber „durch geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, „dass ein darüber hinausgehendes Verweilen“ in den Wettannahmestellen unterbleibt, so die Verordnung.
Ausnahme-Regelung gekippt
Waren Wettbüros bis zuletzt also Lotto-Annahmestellen gleichgestellt, ist dies seit vergangenem Samstag und dem Inkrafttreten der „Bundes-Notbremse“ anders. So gilt die 19. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr. Denn die bundeseinheitliche Regelung sei hier strenger, sagt der Mainzer Stadtsprecher Ralf Peterhanwahr. So ist nach den Regelungen der „Bundes-Notbremse“ seit dem 24. April die Öffnung von „Freizeiteinrichtungen“, unter die Wettannahmestellen oder beispielsweise auch Bordellbetriebe fallen, untersagt.