Fastnacht, ohne sich dabei zu verkleiden, ist für viele unvorstellbar. Wer sich also kostümieren will, hat die Qual der Wahl. Trotzdem sollten sich Narren an bestimmte Regeln halten. Denn nicht alle Verkleidungen sind erlaubt. Wiederum andere sind zwar nicht verboten, sollten aber besser nicht genutzt werden.
Satte Geldstrafen möglich
Wer sich beispielsweise als Polizist verkleidet, der sollte unbedingt darauf achten, auf keinen Fall eine echte Dienst-Uniform zu tragen. Denn es könnte sonst bei anderen Personen der Anschein entstehen, dass es sich um einen echten Polizeibeamten handelt. Wie das Portal „bußgeldkatalog.org“ angibt, dürfe hier keine Verwechslung entstehen. Wer dann noch als falscher Polizist an andere Anweisungen erteilt, wie sie sonst nur den echten Beamten zustehen, zum Beispiel den Ausspruch eines Platzverweises, der macht sich unter dem Aspekt der „Amtsanmaßung“ strafbar.
Es muss also in jedem Fall deutlich erkennbar sein, dass es sich bei der Verkleidung eben nicht um einen echten Polizeibeamten handelt. Eng damit zusammen hängt auch das Mitführen von Spielzeugwaffen, wie beispielsweise Pistolen, Gewehre, Schwerter. Dies ist zwar grundsätzlich nicht verboten, kann aber durchaus problematisch für den Fastnachter werden. Denn sogenannte Anscheinswaffen dürfen laut Paragraph 42a Waffengesetz nicht mitgeführt werden.
Dazu sagt der Mainzer Polizeisprecher Matthias Bockius in einem Video zur Fastnachtskampagne: „Spielzeugpistolen oder Spielzeugwaffen lasst bitte zuhause. Das ist am allerbesten. Ihr könnt euch selbst damit in Gefahr bringen, ihr könnt andere damit in Gefahr bringen oder den Anschein erwecken, als hättet ihr eine echte Waffe dabei.“ Das wiederum könne zu Problemen führen und möglicherweise ein Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen, so Bockius. Um nicht den Anschein zu erwecken, dass von diesen Nachbildungen eine Gefahr ausgehen und somit sogar eine Panik ausgelöst werden könnte, sollte laut „bußgeld.org“ auf derlei Bewaffnung verzichtet werden. Verstößt man gegen diese Vorgabe, könne diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen.
Ebenfalls darauf verzichten sollte man in der heutigen Zeit, sich als Terrorist oder Dschihadist, womöglich vielleicht sogar noch mit einer mitgeführten Bomben-Attrappe zu verkleiden. Hier liegen ähnlich gelagerte Gründe, wie die oben beschriebenen vor.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
In Deutschland gibt es einige Symbole und Zeichen, deren öffentliches Zurschautragen verboten ist. Hier sind vor allem Symbole, die in Verbindung zum Nationalsozialismus stehen, zu nennen. Dazu zählen das Hakenkreuz und auch andere Abzeichen nationalsozialistischer Verbände. Das Tragen dieser Abzeichen kann laut „bußgeld.org“ einen Straftatbestand darstellen, da es in Deutschland untersagt ist, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verwenden (Paragraph 86a Strafgesetzbuch).
Welche Kostüme beispielsweise nicht verboten, dafür zumindest teils stark umstritten sind, erfahrt ihr hier.