Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines nicht gegen Masern geimpften Kindes abgelehnt, das sich gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte gewehrt hatte. Das teilt das Gericht mit.
Der dreijährige Antragsteller ist nicht gegen Masern geimpft und wurde deshalb vom Besuch seiner Kita ausgeschlossen. Dagegen hatten die Eltern geklagt. Laut Infektionsschutzgesetz müssen Kinder in Kindertageseinrichtungen eine Immunität gegen Masern nachweisen. Dies kann durch eine Impfdokumentation, ein ärztliches Zeugnis über eine frühere Erkrankung oder eine medizinische Kontraindikation geschehen.
Die Eltern des Kindes hatten ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, das eine Immunität auf Basis eines Labornachweises mit Trockenblut bescheinigen sollte. Die zuständige Behörde ließ dieses Zeugnis jedoch nicht gelten.
Herkunft der Blutprobe unklar
Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich der Einschätzung der Behörde an. Ein Arzt könne eine Immunität nur bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine Blutanalyse mit Blutserum einen ausreichenden Schutz belege. Ob der hier vorgelegte Trockenblutnachweis dafür geeignet sei, ließ das Gericht offen.
Entscheidend war für die Richter ein anderer Punkt: Das untersuchte Trockenblut stammte von einer externen Naturheilpraxis und nicht aus dem Einflussbereich des Arztes, der das Attest ausgestellt hatte. Dieser könne daher nicht bezeugen, dass es sich tatsächlich um das Blut des Kindes handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind.
Das Gericht erachtete das Betretungsverbot zudem als verhältnismäßig, da es dem Schutz schutzbedürftiger Personen vor einer gefährlichen Masernerkrankung diene. Der Beschluss vom 16. Januar 2026 ist noch nicht rechtskräftig.