In Rheinland-Pfalz ist am 4. Dezember eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Was bedeutet das für den Besuch im Restaurant? Hier findet ihr alle aktuellen Regeln – und die Ausnahmen davon – im Überblick.
Maskenpflicht bis zum Platz
In der Gastronomie gilt die Maskenpflicht, sowohl im Innenraum als auch draußen. Ist man am Platz angekommen, kann man die Maske wie gewohnt absetzen.
2G-plus mit Ausnahmen für Geboosterte und Kinder
Außerdem gilt grundsätzlich die 2G-plus-Regel. Das heißt: Es dürfen nur geimpfte und genesene Erwachsene Essen gehen, die sich zusätzlich haben testen lassen. Dabei gibt es aber einige Ausnahmen:
Wer bereits seine Booster-Impfung erhalten hat, muss keinen Negativ-Test mehr vorlegen.
Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten nach wie vor als geimpft und brauchen auch keinen zusätzlichen Testnachweis.
Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die geimpft oder genesen sind, benötigen – trotz der 2G-plus-Regelung – keinen zusätzlichen Test.
Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen (bis zu einer Höchstanzahl von 25) ebenfalls anwesend sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorweisen können.
Was gilt beim Abholen und im Außenbereich?
Auch wer sein Essen lediglich abholen will und dafür in das Restaurant geht, muss geimpft oder genesen sein. Im Außenbereich gilt die 2G-Regel, Geimpfte und Genesene brauchen also keinen Test. Minderjährige Ungeimpfte müssen aber, wie im Innenraum, einen negativen Test nachweisen.
Andere Regelung für Mensen, Kantinen und Raststätten
In Mensen und Kantinen gilt die 3G-Regel für Angestellte und Beschäftigte der Einrichtungen. Für alle, die nicht zur jeweiligen Einrichtung gehören und trotzdem in der Mensa oder Kantine essen möchten, gelten die Regeln wie in der Gastronomie. In Schulkantinen müssen Schüler keinen Test vorzeigen. Für Berufskraftfahrer gilt außerdem an Autobahnraststätten und -höfen die 3G-Regel.