Mainzer Außengastronomie darf 2026 länger öffnen

Auch 2026 darf die Außengastronomie in der Mainzer Innenstadt länger öffnen. Die Regelung könnte bald auch in anderen Stadtteilen kommen.

Mainzer Außengastronomie darf 2026 länger öffnen

Die Außengastronomie in der Mainzer Altstadt und Neustadt darf auch im Sommer 2026 länger öffnen. Wie die Stadt Mainz mitteilt, wird die Regelung auf sechs Monate ausgeweitet.

Vom 30. April bis einschließlich 31. Oktober 2026 wird der Beginn der Nachtruhe an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen um zwei Stunden auf Mitternacht verschoben. Die Regelung gilt für Betriebe mit genehmigter Außenbewirtung.

OB Haase: „Sommerliche urbane Atmosphäre schaffen“

Bereits im Sommer 2025 hatte die Stadt eine ähnliche Regelung für gut drei Monate erprobt. Damit wolle man dem veränderten Freizeitverhalten, den wärmeren Abendstunden und der wirtschaftlichen Lage der Gastronomen Rechnung tragen. Die Maßnahme knüpfe an die positive Resonanz von Bürgern und Betrieben an.

Oberbürgermeister Nino Haase erklärt dazu: „Die verlängerten Öffnungszeiten für Außenbewirtung aus dem vergangenen Jahr sind auf sehr positives Echo gestoßen. Wir wollen unsere Innenstadt zukunftsfähig halten und lebendig gestalten. Die positive Resonanz aus dem vergangenen Sommer zeigt, dass moderat erweiterte Öffnungszeiten für die Bewirtung unter freiem Himmel eine sommerliche urbane Atmosphäre in der Innenstadt schafft und zugleich mit Lärmschutz für die Anwohnerschaft vereinbar ist.“

Klare Regeln und mögliche Ausweitung

Die Regelung könnte künftig auch über die Innenstadt hinaus gelten. Aus dem Ortsbeirat Mainz-Hechtsheim kam bereits eine Anfrage, ob die verlängerten Öffnungszeiten auch auf andere Stadtteile ausgeweitet werden können. „Ich stehe einer Ausdehnung ausdrücklich offen gegenüber, wenn ein Ortsbeirat mit einer gemeinsamen Initiative auf die Verwaltung zukommt“, so Haase.

Die verlängerten Öffnungszeiten sind an strenge Lärmschutzvorgaben geknüpft. So sind Musikdarbietungen im Außenbereich ab 22 Uhr verboten. Fenster und Türen der Gaststätten müssen ab 22 Uhr geschlossen bleiben. Die Betriebe sind zudem zur Eigenüberwachung verpflichtet. Bei wiederholten Verstößen kann die Erlaubnis für einzelne Betriebe eingeschränkt oder widerrufen werden. Bestehende Genehmigungen, die für Betriebe günstigere Regelungen enthalten, bleiben weiterhin gültig.