Mainzer Oktoberfest: So begründet das Verwaltungsgericht die Absage

Das Verwaltungsgericht Mainz hat seine Entscheidung zum abgesagten Oktoberfest veröffentlicht. Demnach fehlt dem Zelt die nötige Baugenehmigung und es gibt erhebliche Sicherheitsbedenken.

Mainzer Oktoberfest: So begründet das Verwaltungsgericht die Absage

Nach der Absage des Mainzer Oktoberfests hat das Verwaltungsgericht Mainz nun die detaillierte Begründung für seine Entscheidung vom Montag (5. Oktober) veröffentlicht. Das Gericht lehnte einen Eilantrag des Veranstalters ab und bestätigte damit das von der Stadt verhängte Nutzungsverbot für das Festzelt auf dem Messegelände.

Die Richter begründen den Beschluss vor allem mit der formellen Illegalität des Zeltes. Für den Aufbau und Betrieb wäre eine Baugenehmigung nötig gewesen, die der Veranstalter jedoch nicht besitzt.

Das Gericht widerspricht der Ansicht des Veranstalters, bei dem Zelt handele es sich um einen sogenannten „fliegenden Bau“, für den vereinfachte Regeln gelten. Ein wesentliches Merkmal dafür sei die Absicht, die Anlage an verschiedenen Orten auf- und abzubauen. Dagegen spreche hier das Verhalten des Veranstalters in der Vergangenheit. Das Zelt habe über mehrere Jahre an derselben Stelle auf dem Messegelände gestanden. Auch der Internetauftritt, der eine ganzjährig verfügbare Halle bewerbe, deute auf eine ortsfeste Nutzung hin.

Erhebliche Sicherheitsbedenken

Die Nutzungsuntersagung sei auch deshalb nicht zu beanstanden, weil das Vorhaben nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist. Laut Gericht sind in einem regulären Baugenehmigungsverfahren umfangreiche Prüfungen etwa zum Brandschutz und zur Standsicherheit erforderlich. Die vom Veranstalter vorgelegten Unterlagen, wie ein Prüfbericht des TÜV Rheinland und brandschutztechnische Stellungnahmen, seien unzureichend.

So seien Anbauten wie das Nebenzelt mit Küche und Toiletten nicht geprüft worden. Auch sei unklar, ob Bauteile wie Zeltplanen oder die Dekoration aus schwer entflammbaren Materialien bestehen und ob es einen ausreichend großen Rauchabzug gibt. Angesichts der bis zu 3800 Sitzplätze im Zelt müsse der Schutz von Leib und Leben der Besucher Vorrang haben.

Kein Vertrauensschutz für Veranstalter

Auf einen Vertrauensschutz könne sich der Veranstalter nicht berufen. Die Stadt habe ihn bereits in der Vergangenheit, etwa in den Jahren 2023 und 2025, wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Baugenehmigung notwendig sei. Die Duldung des Oktoberfests 2025 sei eine „letztmalige Übergangslösung“ gewesen. Das Gericht stellt fest, dass das Verhalten des Veranstalters wiederholt darauf abzielte, erst „in letzter Minute“ eine Zulassung zu erwirken.

Der erhebliche wirtschaftliche Schaden für den Veranstalter müsse hinter den Sicherheitsbelangen für die Besucher zurücktreten. Diesen Schaden habe der Veranstalter durch sein baurechtswidriges Verhalten im Wesentlichen selbst verursacht. Das Gericht bestätigte auch die Rechtmäßigkeit des Baustopps und der Androhung von Zwangsgeldern.