Böse Überraschung für Autofahrer in Mainzer Wallstraße: Es hagelt Strafzettel

„Was soll das?“ – das haben sich viele Autofahrer gefragt, die in dieser Woche ihr Auto in der Wallstraße geparkt und plötzlich einen Strafzettel in den Händen hatten. Der Ärger über die Knöllchen ist groß. Waren sie rechtens?

Böse Überraschung für Autofahrer in Mainzer Wallstraße: Es hagelt Strafzettel

Diese „Parkgebühr“ ist heftig: Am vergangenen Mittwoch haben Dutzende Autofahrer, die in der Wallstraße geparkt haben, eine böse Überraschung erlebt. Denn als sie wieder zu ihrem Fahrzeug zurückkamen, hatten sie einen Strafzettel an der Windschutzscheibe kleben. Satte 55 Euro Verwarngeld müssen nun die meisten für das Abstellen ihres Autos dort zahlen. In den meisten Fällen wurde den Fahrzeughaltern vorgeworfen, „verbotenerweise auf dem Grünstreifen zu parken“.

Viele Verwarnte können den Vorwurf nicht verstehen. So findet beispielsweise eine Leserin, die selbst betroffen und nun richtig „sauer“ ist, dass dies doch reguläre Parkplätze seien. Auch andere Leser, die ein Knöllchen bekamen, zweifeln an der Richtigkeit des Strafzettels – zumal dort kein Hinweisschild angebracht sei, das dort das Parken auf dem Grünstreifen beziehungsweise dem Gehweg verbieten würde, so die Meinung.

Ein anderer Betroffener hätte sich mehr „Fingerspitzengefühl“ von der Stadt gewünscht. Sofern das Parken nur geduldet gewesen sei, hätte man die Autofahrer mit einer Nachricht darüber informieren können, ohne gleich einen Strafzettel zu hinterlassen.

Stadt: „Handeln war erforderlich“

Nun aber richten sich alle Blicke auf die Stadt Mainz, in der Hoffnung, dass dort ein „übereifriger Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung“ unterwegs war und die Strafzettel keinen Bestand haben. Doch was ist nun Sache? Auf Anfrage von Merkurist bestätigt die Verwaltung, dass die Verkehrsüberwachung der Stadt Mainz am 5. Februar in der Wallstraße Verwarnungen ausgesprochen hat – überwiegend in Höhe von 55 Euro. Ausschlaggebend hierfür seien das Parken auf dem Grünstreifen (Tatbestandsnummer 112030) sowie das Parken auf dem Gehweg (Tatbestandsnummer 112454) gewesen.

„Anlass für die Kontrolle war eine Bürgerbeschwerde über eine Behinderung auf dem Gehweg durch parkende Fahrzeuge“, sagt Ralf Peterhanwahr aus der Pressestelle der Stadt. Dieser Beschwerde sei die Verwaltung nachgegangen, und vor Ort habe sich diese Meldung dann auch bestätigt. Ein Fahrzeug habe den Gehweg beziehungsweise Grünstreifen blockiert und damit die Sicherheit und Nutzbarkeit des Bereichs für Fußgänger erheblich beeinträchtigt. „Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Sommer 2024, die einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen behindernd abgestellte Fahrzeuge auf Gehwegen bejaht, war ein Handeln erforderlich.“

„Duldungspraxis wird nicht fortgeführt“

Doch warum wurde dann nicht nur ein Autofahrer verwarnt, sondern Dutzende andere auch? „Da im Sinne der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer:innen die gleichen Maßstäbe angelegt werden müssen, wurden sämtliche ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge im Bereich der Wallstraße gleichermaßen verwarnt“, erklärt Peterhanwahr. Je nach Einzelfall sei entweder der Tatbestand des Gehwegparkens oder des Parkens auf einem Grünstreifen geahndet worden. Die Stadt Mainz weist in diesem Zusammenhang nun erneut darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen und Grünstreifen in Mainz nie erlaubt gewesen sei. „Zwar wurde es über einen längeren Zeitraum teilweise toleriert.“ Dies sei jedoch nicht länger möglich – insbesondere wegen der verschärften rechtlichen Rahmenbedingungen und der Anpassung der Buß- und Verwarnungsgelder im Jahr 2021.

Der Gesetzgeber habe mit der deutlichen Erhöhung der Sanktionen klargestellt, dass dieses Fehlverhalten nicht länger hingenommen werden könne, so Peterhanwahr. „Die Stadt Mainz hat auf diesen Sachverhalt bereits häufig hingewiesen. Ein Gewohnheitsrecht auf das Parken im Bereich von Gehwegen oder Grünstreifen existiert nicht.“

Bereits im Oktober 2022 seien im Bereich der Wallstraße 182 Flyer zum Thema Gehwegparken verteilt worden, um auf die geltenden Regelungen hinzuweisen. Insbesondere die Einschränkungen des Gehwegparkens in der Mombacher Straße und am Fichteplatz seien ausführlich kommuniziert worden. „Es sollte daher hinlänglich bekannt sein, dass die bisherige Duldungspraxis nicht weiter fortgeführt werden kann“, sagt Peterhanwahr. Grundsätzlich sei das Parken nur auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zulässig – sofern es nicht durch Beschilderung anders geregelt ist.