Seit Donnerstag, den 1. April, gelten in Mainz neue Corona-Regeln. Mehr als ein Jahr nach Beginn der Corona-Krise sind die Einschränkungen für die Mainzer diesmal wegen zu hoher Inzidenzwerte so hart wie nie zuvor. Wir geben euch eine Übersicht, welche Regeln jetzt vorerst bis einschließlich 11. April in Mainz gelten:
Ausgangssperre
Seit 0 Uhr gilt in Mainz die nächtliche Ausgangssperre. Ohne triftigen Grund darf niemand mehr zwischen 21 und 5 Uhr draußen unterwegs sein. Auch Personen aus anderen Gebieten dürfen sich dann nicht mehr im öffentlichen Raum von Mainz bewegen. Triftige Gründe sind laut Definition:
Arbeit
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
ein akuter medizinischer Notfall (auch bei Tieren)
Besuch bei Ehepartnern, Lebenspartnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und das Wahrnehmen des Sorge- und Umgangsrechts im privaten Bereich
Begleiten und Versorgen von unterstützungsbedürftigen Menschen und Minderjährigen
Begleiten von Sterbenden und von Menschen in akut lebensbedrohlichem Zustand
Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (nur eine Person),
Jagd, um das Risiko einer Ausbreitung von Tierseuchen abzusenken
Besuch von Ostergottesdiensten.
Kontaktbeschränkungen
Generell ist zudem der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands erlaubt (wobei Kinder bis einschließlich sechs Jahre nicht mitzählen).
Gewerbe-Regeln
Gewerbliche Einrichtungen bleiben für Kunden geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste von Geschäften und Gastronomen dürfen auf Bestellung liefern, solange die Corona-Regeln beachtet werden.
Gewerbliche Einrichtungen dürfen nur öffnen, wenn Einzeltermine vergeben werden. Dabei dürfen nur Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich ins Geschäft. Bei den Einzelterminen müssen Kontakte erfasst werden.
Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, müssen mindesten 15 Minuten zwischen den Terminen liegen. Das gilt auch für Büchereien und Archive.
Von der Schließung ausgenommen sind:
Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel
Direktvermarkter von Lebensmitteln
Getränkemärkte
Drogerien
Babyfachmärkte
Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Angebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
Tankstellen,
Banken und Sparkassen, Poststellen
Reinigungen, Waschsalons
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
Großhandel
Blumenfachgeschäfte
Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
Können Abstände wie zum Beispiel in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios nicht eingehalten werden, sind die Tätigkeiten verboten.
Medizinisch-hygienische Dienstleistungen
Erlaubt sind medizinische oder hygienische Dienstleistungen wie die von:
Optikern
Hörgeräteakustikern
Fußpflege und Podologie
Physio-, Ergo- und Logotherapien
Rehasport und Funktionstraining
Friseure dürfen nur die Arbeiten anbieten, bei denen Kunden ihre Maske weitertragen können. Außerdem müssen Friseursalons den Zutritt zum Geschäft über vorher vergebene Termine kontrollieren. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erfasst werden.
Gastronomie
Gastro-Betriebe dürfen weder innen noch außen Kunden bewirten.
Sport
In Mannschaftssportarten sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport untersagt.
Amateur- und Freizeitsportler in Einzelsportarten dürfen auf allen Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand trainieren.
Kultur und Museen
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Regelung zu weiteren Verkaufsstätten
Alle Geschäfte und Verkaufsstellen müssen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein. Zugleich gilt noch das Verbot, zwischen 21 und 6 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen.