Am Montag (8. November) tritt in Rheinland-Pfalz die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Trotz steigender Infektionszahlen wird es auch einige Lockerungen geben. Wir geben euch einen Überblick.
Allgemeines
Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (eine Person pro fünf Quadratmeter), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.
Weniger Beschränkungen im Freien
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und es eine Einlasskontrolle oder einen Ticketverkauf gibt. In diesen Fällen gilt die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen möglich, das heißt: ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln. Auch der Mainzer Weihnachtsmarkt wird keine Einschränkungen haben (wir berichteten), anders sieht es bei der Feier zum 11.11. aus (wir berichteten).
Weiter 2Gplus-Regel für den Innenbereich
In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Es bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus-Regelung (wir berichteten).
Hotellerie
Auch hier gilt jetzt 2Gplus-Regel: Die erlaubte Anzahl von 25, zehn oder fünf nicht-immunisierten Personen, die zum Wegfall von Abstand und Maskenpflicht führt, gilt künftig auch in Hotels, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen.
Boosterimpfungen
Boosterimpfungen sollen massiv ausgebaut werden. Es gibt Unterstützungsangebote für Altenpflegeeinrichtungen und Menschen über 70 bekommen eine schriftliche Aufforderung. In Rheinland-Pfalz kann außerdem jeder Erwachsene, dessen Zweitimpfung mehr als sechs Monate zurückliegt, an den Impfbussen des Landes eine Boosterimpfung bekommen.
Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Zum Schutz der besonders vulnerablen Personen wird eine tägliche Testpflicht für nicht geimpftes Personal in Krankenhäusern eingeführt. Dies gilt auch für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in ähnlichen Einrichtungen.