Gibt es für Privatautos von Ordnungsamt-Mitarbeitern Sonderrechte?

Haben die Mitarbeiter des Mainzer Ordnungsamts Sondergenehmigungen, um ihre Privatautos einfach so in der Nähe ihrer Arbeitsstätte abzustellen? Ein Leser hat diese Vermutung. Was ist dran?

Gibt es für Privatautos von Ordnungsamt-Mitarbeitern Sonderrechte?

In Mainz sind kostenlose Parkplätze rar. Wer dann nicht in zum Parken gekennzeichneten Flächen oder beispielsweise in der Fußgängerzone hält, muss damit rechnen, vom Verkehrsüberwachungsamt der Stadt Mainz verwarnt zu werden. Denn um dort zumindest vorübergehend parken zu dürfen, benötigt man eine Sondergenehmigung. Diese gibt es zum Beispiel für Handwerker oder Paketzustelldienste. Darüber hinaus regelt die Straßenverkehrsordnung (§ 35) „Sonderrechte“ und wem diese zufallen. Darunter fallen zum Beispiel Polizei, Feuerwehr und Bundeswehr.

„Fragwürdige Sondergenehmigungen“?

Bei einem Spaziergang durch die Altstadt sind Leser Rick nun zahlreiche Autos aufgefallen, die am Brückenturm rund um den Fritz-Arens-Platz anscheinend ungehindert und nicht verwarnt parken dürfen. Im Brückenturm befindet sich seit gut einem Jahr der Vollzugsdienst der Stadt Mainz. Rund um den Platz an der Rheinstraße stehen auch die Dienstfahrzeuge der Angestellten. Leser Rick glaubt nun, dass es sich bei den nicht eindeutig dem Ordnungsamt zugehörigen Pkw um die Privatautos der Vollzugsdienst-Mitarbeiter handelt. Hinter den Frontscheiben dieser Autos habe er teilweise „fragwürdige Sondergenehmigungen“ gesehen.

Doch wie sieht es rechtlich nun aus, und handelt es sich tatsächlich um die Privatautos der Vollzugsdienst-Mitarbeiter? Dazu sagt Stadtsprecher Ralf Peterhanwahr: „Die Mitarbeiter:innen des Zentralen Vollzugs- und Ermittlungsdienstes haben für ihre Privatfahrzeuge keinerlei Ausnahmegenehmigung zum Parken im Bereich am oder um den Brückenturm herum.“ Das Parken mit Privatfahrzeugen sei somit nicht durch das Rechts- und Ordnungsamt dort erlaubt.

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst verfüge jedoch auch über nicht gekennzeichnete Fahrzeuge („Zivilfahrzeuge“), die wiederum über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach dem einschlägigen Paragraph 46 StVO verfügen, sodass der Eindruck entstehen könne, dass es sich hierbei um Privatfahrzeuge handelt, erklärt Peterhanwahr. Dem sei aber nicht so. „Unserer Kenntnis nach verfügen aber auch andere Anlieger, wie zum Beispiel das Zentrum Baukultur, über Ausnahmegenehmigungen.“ Letztlich würden oftmals weitere Fahrzeuge unbekannter Herkunft in dem Bereich abgestellt, sodass gegebenenfalls „irrigerweise der Eindruck entstehen könnte, es seien Fahrzeuge der Mitarbeiter:innen des Zentralen Vollzugs- und Ermittlungsdienstes“.

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