Helau an der Wahlurne: Mainzer Narren müssen Regeln beachten

Am Sonntag (23. Februar) vor dem großen Fastnachtswochenende in Mainz steht die Bundestagswahl an. Zu diesem Zeitpunkt finden auch zahlreiche Sitzungen statt. Doch wie sieht es mit Verkleidung und Alkohol im Wahllokal aus?

Helau an der Wahlurne: Mainzer Narren müssen Regeln beachten

Mainz und Rheinhessen feiern Fastnacht: Schon seit Jahresbeginn finden in der Region nahezu täglich Sitzungen und Veranstaltungen statt. Auch am Tag der Bundestagswahl (Sonntag, 23. Februar) wird in Mainz und Umgebung fröhlich geschunkelt. Was aber bedeutet das für alle, die keine Briefwahl beantragt haben und stattdessen ins Wahllokal gehen wollen: Darf beispielsweise auch ein betrunkener „Cowboy“ seine Stimme abgeben?

Das sagt der Landeswahlleiter

Grundsätzlich können Wahlberechtigte auch im Kostüm wählen gehen, wie der SWR berichtet, der sich dabei auf eine Auskunft des Landeswahlleiters bezieht. Allerdings dürfe das Kostüm keine verbotenen Symbole oder politische Botschaften beinhalten. Wer beispielsweise eine Maske von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) trage, könne Schwierigkeiten bekommen.

Auch müsse der Wähler oder die Wählerin identifiziert werden können. Wer sein Gesicht durch eine Maske verhüllt oder sehr stark geschminkt hat, müsse diese auf Bitte der Wahlhelfer kurzzeitig abnehmen. „Wer sich der Bitte verweigert, kann von der Wahl ausgeschlossen werden“, so der Landeswahlleiter gegenüber dem Sender. Mitzubringen seien außerdem immer die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis.

Wer sich im Wahllokal wundert, weil dort vielleicht ein als Gespenst verkleideter Wahlhelfer die Zettel ausgibt, könne jedoch beruhigt sein. Auch die Wahlhelfer dürfen verkleidet sein, allerdings darf ihr Gesicht ebenfalls nicht verhüllt sein. Ebenfalls dürften die Wähler „in ihrer Entscheidung nicht beeinflusst werden“, erklärt der Landeswahlleiter dem SWR. Es müsse bei der Kleidung der Wahlhelfer erkennbar bleiben, dass sie unparteiisch seien. Vor diesem Hintergrund sollte man „doch lieber ganz auf ein Kostüm verzichten“, empfiehlt der Landeswahlleiter.

Betrunkene dürfen wählen – aber nicht stören

Wer direkt nach einer Fastnachtsveranstaltung noch schnell seine Stimme abgeben will, kann dies in der Regel auch nach dem Genuss von Alkohol tun. Laut Landeswahlleiter gibt es keine Promillegrenze an der Wahlurne, berichtet der SWR. Der Wahlvorstand müsse im Einzelfall entscheiden, wie mit Betrunkenen umgegangen wird. Derjenige müsse aber noch eine eigene Wahlentscheidung treffen können. Der Wahlvorstand könne sogar erlauben, dass eine Person beim Ankreuzen hilft. Diese Hilfe dürfe aber nur „technischer Natur“ sein, also möglicherweise die Wahlzettel in die richtigen Briefumschläge stecken oder den Stift halten.

Klar sei aber auch, dass stark Betrunkene die Abläufe im Wahllokal nicht stören dürfen. Wer sich nicht daran hält, darf vom Wahlvorstand aus den Räumen verwiesen werden. Grundsätzlich sollten aber allen Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Stimme abzugeben, so der Landeswahlleiter gegenüber dem Sender. Betrunkene, die stören, erhielten zunächst eine Art „Zeitstrafe“. Wenn sie sich beruhigt hätten, dürften sie schließlich aber wieder an die Wahlurne treten und ihre Stimme abgeben.