Am Wochende hat wieder einmal ein Hochzeitskorso auf der A6o den Verkehr rund um Mainz lahmgelegt. Ausgerechnet im Hechtsheimer Tunnel bremsten die Partygäste den Verkehr auf allen drei Spuren aus (wir berichteten). Der mutmaßlich von Marokkanern ausgelöste künstliche Stau sorgte in der Folge nicht nur für viel Frust bei anderen Autofahrern, sondern auch für erhebliche Verkehrsbehinderungen.
Können Täter überführt werden?
Zur Rechenschaft gezogen werden konnten die Korso-Teilnehmer zunächst aber nicht. Die Polizei bat daher Autofahrer, die die Leidtragenden dieser Aktion waren, sich zu melden, um entscheidende Hinweise auf die fahrende Hochzeitsgesellschaft zu geben. Viele Leser hoffen nun auf ein bestimmtes technisches Hilfsmittel, das die Hochzeitskorso-Fahrer doch noch überführen könnte: Und zwar die Videokameras im Hechtsheimer Tunnel.
„Wird im Tunnel nicht eh' gefilmt?“, kommentierte eine Merkurist-Leserin zu dem Vorfall. Auf Anfrage von Merkurist erklärt die für die A60 zuständige Autobahnpolizei Heidesheim, dass im Hechtsheimer Tunnel tatsächlich Kameras verbaut seien, deren Aufnahmen zur Überwachung des Tunnels benötigt werden. „Diese werden auch für einen kurzen Zeitraum dort gespeichert und können, sofern sie denn als Beweismittel bei Strafverfahren in Betracht kommen, nach den Vorgaben der Strafprozessordnung gesichert und durch die Polizei ausgewertet werden.“ Der Inhalt könne dann, wenn die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht zustimmen, in das Strafverfahren einfließen. „Die Aussagekraft der Videos muss im Einzelfall geprüft werden“, heißt es von Seiten der Autobahnpolizei.
Auch Dashcams und Handyvideos als Beweismittel?
Und wie sieht es mit Handyvideos aus, die Autofahrer gemacht haben, die von dem Korso beeinträchtigt wurden, beziehungsweise mit Aufnahmen von Dashcams: Können auch diese zur Überführung der Täter genutzt werden?
Wie die Autobahnpolizei Heidesheim angibt, könnten grundsätzlich auch Handyvideos und Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel gesichert werden und in das Strafverfahren einfließen. „Eine Würdigung, ob diese als Beweismittel zugelassen werden, obliegt dem Gericht.“ Hier komme es unter anderem darauf an, ob die Aufnahmen datenschutzrechtkonform gefertigt wurden. Zudem wiege das Gericht dann noch zwischen den Interessen des Geschädigten und des Beschuldigten ab.