Für viele Rheinland-Pfälzer ist es eine große Erleichterung: Ab Freitag müssen sich auch Personen nicht mehr testen lassen, die vor kurzem doppelt geimpft wurden, genesen sind oder die nach einer doppelten Impfung eine Infektion überstanden haben. Dann können sie ohne Testnachweis in sogenannte 2G-Plus-Bereiche. Die neue Regelung gilt, wenn die Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt. Das gab Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) am Dienstag bekannt. Bisher galt diese Befreiung nur für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
2G-Plus galt bisher in vielen Innenbereichen wie in der Gastronomie, im Kino oder im Fitnessstudio. Gerade in der Gastronomie sorgte die Regel für große Einbrüche. Statt sich testen zu lassen, um spontan einen Kaffee trinken zu gehen, blieben viele lieber zu Hause. Das wird sich jetzt ändern. „Damit erweitern wir die Ausnahmeregelung, die aktuell für Personen mit Booster-Impfung gilt“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach einem Gespräch mit Vertretern der IHK, der HWK und dem DEHOGA.
Die derzeit geltende 29. Corona-Bekämpfungsverordnung soll über eine Änderungsverordnung diese Ausnahmen von der 2G-Plus-Regelung für die Gastronomie aufnehmen und am Freitag (14. Januar) in Kraft treten, hieß es in einer Pressemitteilung der Staatskanzlei. Unklar war allerdings noch: Gelten diese Änderungen ab Freitag dann nur in der Gastronomie oder auch in den anderen Bereichen?
Merkurist hat im Landesgesundheitsministerium nachgefragt. Die Antwort: Die Neuregelungen für frisch Geimpfte und Genesene werden auch über die Gastronomie hinaus gelten. Das betreffe beispielsweise Fitnessstudios und Kinos – also in allen 2G-Plus-Bereiche.
Hier gilt 2G-Plus in Rheinland-Pfalz:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann
Innengastronomie
Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
Hotels und Beherbergungsbetriebe
Reisebus- und Schiffsreisen
Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen
Innenbereich von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Kultureinrichtungen
den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen
Spielhallen und Spielbanken
den Innenbereich von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten
den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich
Innenbereich von Museen und Ausstellungen