Hotel verklagt Sponsor eines Fußballvereins aus dem Raum Koblenz

Ein Hotel aus der Region Koblenz bleibt auf den Kosten für zwei Fußballspieler sitzen. Das Landgericht wies die Klage gegen einen Sponsor ab, der die Zimmer gebucht haben soll.

Hotel verklagt Sponsor eines Fußballvereins aus dem Raum Koblenz

Ein Hotel, das Sponsor eines Fußballvereins aus dem Raum Koblenz ist, hat einen weiteren Sponsor des Vereins auf die Übernahme von Übernachtungskosten verklagt – ohne Erfolg. Das Landgericht Koblenz hat die Klage in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil abgewiesen.

Das klagende Hotel ist ein „Partner-Hotel“ des Vereins und hatte 2023 zwei Fußballspieler des FC C. über mehrere Monate beherbergt. Die Spieler selbst sollten für die Kosten nicht aufkommen. Das Hotel stellte die Rechnungen an den Fußballverein, der jedoch nicht zahlte. Eine erste Klage gegen den Verein blieb ohne Erfolg, da der Mann, der die Zimmer gebucht haben soll, dafür nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Daraufhin verklagte das Hotel diesen Mann, ebenfalls Sponsor des Vereins, persönlich auf Schadensersatz. Zur Begründung führte das Hotel an, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Bei der Buchung habe er erklärt, dass der FC C. die Kosten übernehmen werde. Der Beklagte hingegen gab an, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Zimmern um eine unbezahlte Sponsorleistung des Hotels gehandelt habe.

Auftreten als „Fußballgott“ reicht nicht aus

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wies die Klage ab. Das Hotel habe nicht beweisen können, dass der Beklagte die Hotelübernachtungen tatsächlich als Vertreter des Vereins gebucht habe. Auch die Aussage eines der Spieler habe dafür nicht ausgereicht.

Selbst wenn der Mann als Vertreter aufgetreten wäre, würde er nicht haften, so das Gericht. Das Hotel habe erkennen müssen, dass der Sponsor kein offiziell vertretungsberechtigter Vertreter des Vereins gewesen sei. Der Geschäftsführer des Hotels gab an, den Beklagten von Sponsorentreffen zu kennen. Dort sei dieser als „Fußballgott“ aufgetreten, habe Reden gehalten, „als wäre es sein Verein“. Allein daraus habe das Hotel jedoch nicht auf eine Vertretungsbefugnis schließen dürfen. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt aktiv erklärt habe, den Verein rechtlich zu vertreten. Das Hotel sei lediglich aufgrund seines Auftretens davon ausgegangen.