Im juristischen Ringen um die strafrechtliche Aufarbeitung der Ahrtalflut gibt es eine neue Entwicklung. Wie das Oberlandesgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte, hat der 6. Strafsenat den Antrag der Eltern einer bei der Katastrophe verstorbenen jungen Frau abgewiesen. Sie wollten erreichen, dass gegen den damaligen Landrat des Kreises Bad Neuenahr-Ahrweiler und den damaligen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen erhoben wird.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte die Ermittlungen bereits im April 2024 eingestellt. Auch eine Beschwerde der Eltern bei der Generalstaatsanwaltschaft war im Oktober 2025 erfolglos geblieben. Daraufhin versuchten sie, mit einem sogenannten Klageerzwingungsantrag eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Antragsschrift genügt formalen Anforderungen nicht
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht nun mit einem Beschluss vom 19. Mai 2026 als unzulässig verworfen. Der Grund sind formale Mängel. Laut Gericht muss ein solcher Antrag die Tatsachen, die eine Klage begründen sollen, und die Beweismittel in einer aus sich heraus verständlichen Form darlegen. Das Gericht dürfe nicht darauf verwiesen werden, sich die entscheidenden Fakten selbst aus den Ermittlungsakten oder anderen Dokumenten zusammenzusuchen.
Genau das sei hier jedoch der Fall gewesen. Die Antragsschrift umfasste zwar 4.208 Seiten, davon seien aber 4.156 Seiten lediglich einkopierte Inhalte aus den Ermittlungsakten gewesen. Eine solche Übernahme von Akteninhalten ersetze keine eigenständige Darstellung des Sachverhalts. Auch auf den übrigen 52 Seiten fehle eine geschlossene und nachvollziehbare Schilderung der Abläufe, Wetterprognosen, Pegelstände und Warnmeldungen.
Kein weiteres Rechtsmittel möglich
Die Richter bemängelten, dass die Darstellung fragmentiert sei und wesentliche Ausführungen zum konkreten Fall der Verstorbenen fehlten. Dass sich detailliertere Informationen möglicherweise in den einkopierten Akteninhalten finden ließen, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Den Eltern bleibt jedoch die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.