Wegen der eisigen Temperaturen und des Schneefalls in den vergangenen Tagen bittet der Kommunale Servicebetrieb Koblenz die Bürger, ihre Winterdienstpflichten zu beachten. Dies diene der Sicherheit auf Straßen und Gehwegen.
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen den Gehweg entlang ihres Grundstücks von Schnee und Eis befreien. Das gilt auch für die Gehwege an der Seite oder Rückseite des Grundstücks. Der Servicebetrieb weist darauf hin, dass auch die Müllwerker auf geräumte Wege angewiesen sind, um die Abfälle ohne Rutschgefahr abholen zu können.
Zum Streuen sollen Sand, Asche oder anderes abstumpfendes Material verwendet werden. Salz ist nur in geringen Mengen und nur zur Beseitigung von Eis erlaubt. Um Bäume nicht zu schädigen, soll im Bereich unterhalb der Baumkrone nicht gestreut werden.
Das sind die Regeln in Koblenz
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20:30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen müssen die Wege von 9 bis 20:30 Uhr frei sein. Die geräumte Fläche auf Gehwegen muss eine Breite von 1,50 Metern haben. Die Pflichten gelten für bebaute und unbebaute Grundstücke, einschließlich Garagen und Stellplätzen.
Auch Fußgängerüberwege vor dem Grundstück müssen freigehalten werden. Ausnahmen gelten für Überwege an Straßen mit starkem oder sehr starkem Durchgangsverkehr. Gibt es keinen Gehweg oder ist dieser schmaler als 50 Zentimeter, muss ein 1,50 Meter breiter Streifen auf der Fahrbahn geräumt werden. In Nebenstraßen müssen Eigentümer die Fahrbahn sogar bis zur Straßenmitte streuen.
Missachtung kann teuer werden
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur die Sicherheit von Passanten, sondern auch empfindliche Bußgelder. Noch teurer kann es werden, wenn eine Person auf einem ungeräumten Weg stürzt und sich verletzt. Grundstückseigentümer sind in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und können für Schadensersatz und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. Diese Pflicht kann zwar per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden, der Vermieter bleibt aber in der Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung zu kontrollieren.