Ob am Plan, in der Pfuhlgasse, der Firmungs-, der Löhr- oder der Hohenzollernstraße, auch in Koblenz gehören sie seit einiger Zeit zum Stadtbild. Der Betrieb neuartiger Automaten-Kioske befindet sich rechtlich betrachtet allerdings aktuell noch in einer Findungs- und Klärungsphase. Zuständig für das Ladenöffnungsgesetz sind die Bundesländer. Die Betriebsgenehmigung muss letztlich die jeweilige Stadt erteilen. Und dabei geht es ebenso um Öffnungszeiten wie um den Jugend- und Arbeitsschutz.
Laut Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau besteht derzeit keine gesetzliche Regelung, die den Betrieb von Warenautomaten 24 Stunden an 7 Tagen der Woche erlaubt. Nach bislang ergangener Rechtsprechung finden die Rechtsvorschriften in den Ladenschluss bzw. Ladenöffnungsgesetzen der Bundesländer auf die Warenautomaten keine Anwendung. Daraus wird vereinzelt abgeleitet, dass diese Warenautomaten rund um die Uhr betrieben werden dürfen. Auch die rechtliche Bewertung nach den Rechtsvorschriften der Feiertagsgesetze ist noch nicht abschließend entschieden.
Betriebserlaubnis ist nicht gesetzlich definiert
Auf Anfrage von Merkurist Koblenz gibt es von der zuständigen Stelle der Koblenzer Stadtverwaltung folgende Erläuterungen: „Der Begriff Automaten-Kiosk und damit eine Betriebserlaubnis dafür ist nicht gesetzlich definiert. In der Regel versteht man darunter eine Betriebsstätte, in der Automaten mit kioskähnlichem Warensortiment ohne Personal aufgestellt sind, die 24 Stunden an 7 Tagen geöffnet hat und die nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig ist. An den einzelnen Automaten muss eine Aufstellerbeschriftung sichtbar angebracht sein.“
Und auch der Jugendschutz spielt eine Rolle. An Automaten muss durch technische Vorrichtungen sichergestellt sein, dass Personen unter 18 Jahren Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse sowie Alkohol nicht entnehmen können. In einem Fall benötigen Automaten-Kioske zudem wegen ihrer Öffnungszeit rund um die Uhr eine Nutzungsänderungsgenehmigung der Behörde: Wenn dort zuvor eine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes betrieben wurde, die außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten geschlossen bleiben musste.
Viele Grauzonen
Fabian Göttlich ist Geschäftsführer der Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz. Er sagt: „Die Landesregierung beschäftigt sich derzeit mit einer Erweiterung des Ladenöffnungsgesetzes. In der aktuell geltenden Fassung ist eine entsprechende Betriebsverordnung für Automaten-Kioske in Rheinland-Pfalz nicht drin.“
„Bisher ist eine Berechtigung zur Nutzung der Flächen erforderlich, entweder durch eine Sondernutzungserlaubnis oder eine vertragliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer“, erklärt Christiane Walther-Oeckel, die seit kurzem als Koblenzer Citymanagerin tätig ist. Wie genau solche Verträge ausgestaltet sind, dürfte sich in Details unterscheiden. Walther-Oeckel sagt dazu: „Da gibt es vielleicht zu viele Grauzonen.“
Automaten sind nicht gern gesehen
Wie die Citymanagerin weiter ausführt, gäbe es oft Rückmeldungen und Meinungen von Bürgern. Die Automaten würden nicht gern gesehen. „Vor allem hinsichtlich der Leerstandsnutzung halte ich sie für unwirksam, denn sie tragen absolut nichts zur Belebung der Innenstadt bei“, betont Walther-Oeckel. Entscheidend für die Lebensqualität der Innenstadt werde eine ausgewogene Nutzungsmischung, die Wohnen, Arbeiten und Einzelhandel integriere, angesehen.
„Der richtige Nahversorgungsmix spielt eine wichtige Rolle. Automaten können nur bedingt Abhilfe schaffen. Zudem sollte das Erlebnis Innenstadt weiterhin mit den Menschen verbunden bleibe, die hier leben und arbeiten“, argumentiert Walther-Oeckel für die Koblenz-Stadtmarketing-GmbH. Befürworter der Möglichkeit, rund um die Uhr ein begrenztes Angebot an Waren an Automaten einkaufen zu können, argumentieren nicht zuletzt mit den Veränderungen der Lebensumstände.